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   BGH, 11.02.2020 - 1 StR 438/19   

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https://dejure.org/2020,9969
BGH, 11.02.2020 - 1 StR 438/19 (https://dejure.org/2020,9969)
BGH, Entscheidung vom 11.02.2020 - 1 StR 438/19 (https://dejure.org/2020,9969)
BGH, Entscheidung vom 11. Februar 2020 - 1 StR 438/19 (https://dejure.org/2020,9969)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW

    § 349 Abs. 2 StPO, § 374 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 Var. 1 AO, § 370 Abs. 1 Nr. 2 AO, § 23 Abs. 1 TabStG, § 73 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB, § 354 Abs. 1 StPO

  • Wolters Kluwer

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 35 Fällen, Steuerhehlerei sowie wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen; Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten und Wasserpfeifentabak

  • rewis.io

    Steuerhehlerei: Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 35 Fällen, Steuerhehlerei sowie wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen; Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten und Wasserpfeifentabak

  • rechtsportal.de

    Revisionsrechtliche Überprüfung einer Verurteilung wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei in 35 Fällen, Steuerhehlerei sowie wegen Steuerhinterziehung in 36 Fällen; Ankauf von unversteuerten und unverzollten Zigaretten und Wasserpfeifentabak

  • datenbank.nwb.de

    Steuerhehlerei: Einziehung des Wertes von Taterträgen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 23.05.2019 - 1 StR 127/19

    Steuerhinterziehung durch Unterlassen (Suspendierung von Erklärungspflichten nach

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 1 StR 438/19
    Aus den Gründen der Antragsschriften des Generalbundesanwalts ist im Hinblick auf die neuere Rechtsprechung des Senats (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19) der Schuldspruch abzuändern, da die Feststellungen die Verurteilung der Angeklagten jeweils wegen tatmehrheitlich begangener Steuerhinterziehungen (§ 370 Abs. 1 Nr. 2 AO i.V.m. § 23 Abs. 1 TabStG) nicht tragen.

    Im Hinblick auf die tatmehrheitlich angeklagten Taten sind die Angeklagten teilweise freizusprechen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 18 mwN).

    Der Steuerhehler erlangt, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 11).

  • BGH, 28.06.2011 - 1 StR 37/11

    Steuerhehlerei (Vortat der Hinterziehung von Tabaksteuer; rechtsfehlerhafte

    Auszug aus BGH, 11.02.2020 - 1 StR 438/19
    Der Steuerhehler erlangt, indem er die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft, zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Erlös (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Mai 2019 - 1 StR 127/19 Rn. 20 und vom 28. Juni 2011 - 1 StR 37/11 Rn. 11).
  • BGH, 14.11.2023 - 1 StR 142/23

    Schuldspruch wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei; Zigaretten ohne Steuerzeichen

    Den unversteuerten Zigaretten kommt bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung ein messbarer Wert zu (vgl. indes den Ausnahmefall in BGH, Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 StR 438/19 Rn. 7).
  • BGH, 13.01.2022 - 1 StR 481/21

    Einziehung (Erlangen des Tatertrags bei mehreren Tatbeteiligten: faktische oder

    Bei der Steuerhehlerei sind das ?erlangte etwas? die Zigaretten, nicht etwa die von den Vortätern erzielte Steuerersparnis (st. Rspr.; BGH, Beschlüsse vom 5. Mai 2021 - 1 StR 502/20 Rn. 6, 8 und vom 11. Februar 2020 - 1 StR 438/19 Rn. 5; Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 28 f.; je mwN).
  • BGH, 05.04.2023 - 1 StR 49/23

    Steuerhehlerei (Einziehung: erlangtes Etwas)

    Mit der Beschränkung kann offenbleiben, wie sich ein etwaiger Diebstahl auf die Bestimmung des Einziehungsumfangs ausgewirkt hätte (vgl. insbesondere BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 - 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 29 einerseits und Beschluss vom 11. Februar 2020 - 1 StR 438/19 Rn. 5, 7 andererseits).
  • LG Münster, 21.10.2022 - 7 KLs 4/22
    Der Steuerhehler, der die Zigaretten ankauft oder sich sonst verschafft und sodann gewinnbringend weiterveräußert, erlangt zunächst die Zigaretten und durch den anschließenden Weiterverkauf den hieraus erzielten Gewinn (vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.02.2020, Az. 1 StR 438/19, BeckRS 2020, 8061 Rdnr. 5, vom 23.05.2019, Az. 1 StR 127/19 Rdnr. 20, und vom 28.06.2011, Az. 1 StR 37/11 Rdnr. 11).
  • LG Bielefeld, 26.10.2022 - 9 KLs 6/22
    Dies führte zur Unzumutbarkeit, überhaupt Angaben zu machen, da der Vorgang der Steuerhehlerei den Behörden noch nicht bekannt war und die Offenbarung naheliegend die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach sich gezogen hätte (vgl. zu dem Ganzen BGH 1 StR 127/19 und 1 StR 438/19).
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